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Satzung und Beitragsordnung

Aufnahmeantrag

Satzung:


 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen „Wählergruppe Gemeinschaftsliste Heringen e. V.“

Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: „WGH“


(2) Er hat seinen Sitz in Heringen.


(3) Er wird beim Amtsgericht – Registergericht - in Bad Hersfeld unter der Geschäftsnummer VR-807 geführt.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, die wirtschaftliche, politische und strukturpolitische Entwicklung im Bereich der Stadt Heringen mitzugestalten.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch politische Betätigung unter Beachtung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen enthaltenen Grundwerte verwirklicht.


§3 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Beitrittserklärung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Antragsteller haben das Recht, Einspruch einzulegen.


(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.


(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt bzw. schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschlusskann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitliederversammlung entscheidet.


§5 Beiträge


(1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.


(2) Der Verein finanziert sich darüber hinaus über Sach- und Geldspenden, Zuwendungen, sowie Sitzungsgelder.


 

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung


§7 Der Vorstand

a) Geschäftsführender Vorstand

der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in

dem/der Kassierer/in

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die „WGH“ gerichtlich und außergerichtlich und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

b) Erweiterter Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/der 2. Vorsitzenden,

dem/der Schriftführer/-in,

dem/der Kassierer/-in,

den drei Beisitzern, sowie

dem/der Fraktionssprecher/-in.

 



(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.



§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.


(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist.


(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.


(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.


(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Es ist ein Protokoll zu fassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§9 Satzungsänderung


(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.


(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§10 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Einrichtungen oder Vereine der Stadt Heringen(Werra) mit nachgewiesener Jugendarbeit, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Heringen, 21. Januar 2001

In der geänderten und beschlossenen Fassung vom 09. März 2018

 

 

 

B E I T R A G S O R D N U N G

 

der

 

Wählergruppe Gemeinschaftsliste Heringen e. V. “

 

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09. März 2018

 

§ 1

Grundsatz

 

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

 

§ 2

Beschlüsse

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags

und der Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

  1. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben,

in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden, z.B. zum 1. Januar des laufenden Jahres.

 

§ 3

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind durch die Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeiträge. Darüber hinaus können die Mitglieder, bei Wahrung gleicher Rechte für alle Mitglieder, auch freiwillig höhere Beiträge, als in dieser Beitragsordnung festgelegt, entrichten.

  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Wird ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so hat er trotzdem den kompletten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

  1. Der Mitgliedsbeitrag soll durch Einzugsermächtigung zum 1. April eines jeden

Jahres abgebucht werden. Wird ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so wird der Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme in den Verein fällig.

  1. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31. März eines jeden Jahres auf eines der beiden Beitragskonten des Vereins. Wird ein Mitglied im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, so wird der Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahme in den Verein fällig.

  2. Die Mitglieder sind für eine ausreichende Deckung ihres Bankkontos, mit dem sie am Abbuchungsverfahren teilnehmen, bzw. zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich auf:

 

Beitrag

 

in Euro

 

natürliche Personen 10,00

 

 

  1. Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

 

§ 4

Gebühren

 

  1. Der Verein erhebt zurzeit keinerlei Gebühren.

 

§ 5

Umlagen

 

  1. Der Verein erhebt zurzeit keinerlei Umlagen.

 

§ 6

Vereinskonten

 

  1. Die beiden offiziellen Beitragskonten des Vereins werden geführt bei:

 

 

Sparkasse Hersfeld-Rotenburg

IBAN: DE93 5325 0000 0044 0005 47

BIC: HELADEF1HER

 

 

 

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung anerkannt.

 

§ 7

Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 beschlossen. Sie tritt, mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.

 

In der geänderten und beschlossenen Fassung vom 09. März 2018

 

 

 

Heringen, den 09. März 2018

 

im Original gezeichnet_______

Unterschrift

 

 

 

 

 

VERANSTALTUNGEN
 

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